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Quartierzentrum Andreashaus

Über

Die Geschichte

Das Andreashaus am Keltenweg 41 in Riehen diente der Reformierten Kirchgemeinde Riehen-Bettingen seit seiner Eröffnung im Jahr 1957, inzwischen über 69 Jahre,  als einer von vier Kirchgemeindestandorten. Als offenes, niederschwelliges Haus geführt, entwickelte sich das Andreashaus zum beliebten Treffpunkt und Veranstaltungsort im Niederholzquartier. Die rückläufigen Kirchensteuern stellten die Kirche vor die Herausforderung, den Standort aufzugeben. Vom Verkauf des Gebäudes sah die Kantonalkirche ab, nicht zuletzt wegen vieler Stimmen aus dem Quartier, die sich für eine Weiterführung als Quartierzentrum einsetzten. 

Die Umsetzung

Nach einer Projektphase mit Betroffenen gründete sich im April 2026 der «Trägerverein Andreashaus». Der Vereinsvorstand leitet mit Unterstützung einer Vielzahl von Freiwilligen und Partner:innen den Weiterbestand des Quartierzentrums Andreashaus. Ziel ist,  gemeinsam mit der Quartierbevölkerung ein niederschwelliges und attraktives Angebot im Quartier aufzubauen.  So soll ein offenenes, konfessionell und politisch neutrales Qurtierzentrum entstehen. Bestehendes  bewahren und Neues  ermöglichen soll unser Handeln beeinflussen. Ihre Unterstützung ist willkommen. 

Das Team

Das Team will dafür sorgen, dass das Quartierzentrum ein lebendiger und einladender Ort für Alle wird.

Die Gastgeber:in heisst Besuchende willkommen und steht bei Fragen  zur Verfügung und nimmt Anregungen gerne entgegen.

Das Service Team sorgt für die Vorbereitung von Veranstaltungen und Räumlichkeiten. Unterstützt wird das Team von engagierten

Freiwilligen, die mit ihrem Einsatz dazu beitragen wollen, Veranstaltungen und Angebote für das Quartier möglich zu machen.

Foto: Bild des Teams folgt

© Rolf Spriessler

 

Foto: Joris Fricker, Matthias Gysel, Camelia Winkler, Gioia Hermann, es fehlt: Paul Spring  

Der Vorstand

Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich und setzt sich für die Entwicklung des Quartierzentrums ein. Gemeinsam mit Freiwilligen und Mitgliedern sorgt er dafür, dass der Betrieb am Laufen bleibt und Neues möglich wird.

Trägerverein Andreashaus Statuten

Art 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «Trägerverein Andreashaus» besteht ein politisch unabhängiger, konfessionell neutraler Verein mi Sinne von Art. 60 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Riehen.

Art 2 Zweck
Der Verein bezweckt den Betrieb des Andreashauses ni Riehen als offener Quartiertreffpunkt und niederschwelliges Zentrum für soziale, kulturelle, gesellschaftliche und kirchliche Aktivitäten. Er verfolgt keinen kommerziellen Zweck und strebt keinen Gewinn an. Er ist ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützig ausgerichtet.

Art 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Dei Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs mus nicht begründet werden.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 03 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich Rekurs beim Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung erheben. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Von den Mitgliedern werden Mitgliederbeiträge erhoben. Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen wichtiger Gründe (Krankheit, Existenzsicherung u.a.) einem Mitglied den Beitrag reduzieren oder erlassen.

Art 4. Finanzierung
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
• Mitgliederbeiträgen;
• Einnahmen aus Raumvermietung und eigenen Veranstaltungen;
• Öffentliche Mitteln; Beiträgen von Stiftungen und Institutionen;
• Spenden und Vermächtnissen;
• Erträgen von Sammelaktionen und Kollekte

Art 5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung (MV)
• der Vorstand,
• die Revisionsstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf die Entschädigung effektiver Spesen und Barauslagen.

Art 6 Mitgliederversammlung MV
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird einmal pro Jahr einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche oder elektronische Einladung an alle Vereinsmitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste werden allen Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem Termin zugestellt. Anträge müssen mindestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angaben des Zweckes verlangen. Die Versammlung hat spätestens 10 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Art 7 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
• Kenntnisnahme des Budgets für das neue Geschäftsjahr
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, (allenfalls Co-Präsidiums) der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
• Entscheid über Rekurse zum Ausschluss von Mitgliedern
• Festlegung der Mitgliederbeiträge
• Änderung der Statuten
• Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
• Dei Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zwei-Drittels Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll abgefasst.

Art 8 Vorstand
• Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Dei Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich.
• Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
• Der Präsident/ die Präsidentin leiten die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung.
• Bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand durch Kooptation neue Vorstandsmitglieder beiziehen.
• Die Befugnisse des Vorstands umfassen alles, was nicht durch Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung, bzw. der Revisionsstelle vorbehalten ist.

Art 9 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige Mitglieder als Revisionstelle für die Dauer eines Geschäftsjahrs. Als Revisionsstelle kann auch ein eine dazu qualifizierte Fachstelle gewählt werden. Die Revisionsstelle erstellt aufgrund der Rechnungsprüfung einen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

Art 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Art 11 Datenschutz
• Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personaldaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
• Die Mitgliederdaten werden anderen Mitgliedern nicht bekannt gegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
• Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur mi Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist.
• Dei Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

Art 12 Auflösung
Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einem Beschluss einer, zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Mitgliederversammlung und einem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens mi Fale der Auflösung des Vereins befindet die Mitgliederversammlung. mI Falle einer Auflösung ist das verbleibende Restvermögen einer steuerbefreiten, gemeinnützigen Institution mit möglichst ähnlicher Zwecksetzung und Sitz ni der Schweiz zuzuführen.

Schlussbestimmungen
Art 13 Das Vereins-/Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet auf Ende 2027.
Art 14
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Mitgliederversammlung ni Kraft. Sie sind an der Versammlung vom 13. April 2026 angenommen worden.


Basel, den 13. April 2026